GOÄ Ziffern mit Bezug zur Psychotherapie
Meine ärztlichen Leistungen werden nach der derzeit gültigen Version der
Gebührenordnung für Ärzte, GOÄ vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) zuletzt geändert durch die Vierte Änderungsverordnung vom 23. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861 ff.) abgerechnet.
Exemplarisch führe ich hier einige GoÄ Ziffern auf, die aus denen sich die Kosten einer Psychotherapie zusammensetzen und die ich häufiger abrechne.
Ich habe den üblichen 2,3-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte, GOÄ angesetzt:
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GOÄ- Ziffer 861: Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,
Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten, dieselbe Ziffer ist auch die „probatorische Sitzung“
92,50 € -
GOÄ- Ziffer 860: Erhebung einer biographischen Anamnese
unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen,
123,33 € -
GOÄ- Ziffer 870: Verhaltenstherapie,
Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten;
100,56 € -
GOÄ- Ziffer 3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels Fernsprecher.
Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.
20,10 € -
GOÄ- Ziffer 1: Beratung auch mittels Fernsprecher,
10,72 € -
GOÄ-Ziffer 50: Hausbesuch
42,90 €,
zuzüglich anfallender Parkgebühren und Wegegeld nach §8 GOÄ bzw. Reiseentschädigung nach §9 GOÄ.
Sämtliche weiteren GOÄ-Ziffern unter: http://www.e-bis.de/goae/defaultFrame.htm